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Ablauf des Verfahrens

EU-Schulprogramm NRW

Programmteil Schulmilch

Sie haben Interesse als Lieferbetrieb im EU-Schulprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen, Programmteil Schulmilch aktiv zu werden? Dann finden Sie im Folgenden alle notwendigen Schritte hierfür beschrieben.

Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme einige Regeln zu beachten sind. Daher raten wir Ihnen sich hier ausführlich über das EU-Schulprogramm NRW, Programmteil Schulmilch zu informieren, bevor Sie sich für eine Teilnahme entscheiden! Gerne können Sie sich bei Fragen zur Abwicklung des Programms auch an das Schulmilch-Team im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter folgender Nummernwenden: 02361-305-5000 oder per E-Mail an schulmilch@lanuv.nrw.de.

Die Schritte im Einzelnen

Wenn Sie als Lieferbetrieb am EU-Schulprogramm NRW, Programmteil Schulmilch, teilnehmen möchten und noch kein zugelassener Schulmilchlieferbetrieb sind, stellen Sie beim LANUV einmalig einen Antrag auf Zulassung (nicht notwendig für bereits zugelassene Schulmilch-Lieferbetriebe). Wenn die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie vom LANUV Ihren Zulassungsbescheid und werden als EU-Schulprogramm-Lieferbetrieb auf der Projektwebsite veröffentlicht. Der Zulassungsbescheid ist kostenlos und wird Ihnen zugeschickt. Ohne einen Zulassungsbescheid ist eine Teilnahme als Lieferbetrieb am Programm nicht möglich.

Haben Sie eine oder mehrere Schulen und Kitas gefunden, die sich von Ihnen beliefern lassen möchte, muss jede Schule eine Liefervereinbarung für Grundschulen und jede Kita eine Liefervereinbarung für Kitas für das entsprechende Schuljahr unterschreiben und Ihnen zurückgeben. Sie füllen bitte den Bewilligungsantrag aus und reichen diesen im Original und handschriftlich unterschrieben gemeinsam mit den Liefervereinbarungen mit den Schulen und Kitas beim LANUV ein.

Das LANUV erstellt dann einen Zuwendungsbescheid. Darin enthalten ist die Berechnung der maximalen Zuwendungssumme. Der Durchführungszeitraum ist im Bescheid genau festgelegt und umfasst i.d.R. ein Schul- bzw. Kitajahr.

Bitte beachten Sie, dass Lieferungen die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen, nicht gefördert werden können. Warten Sie daher mit dem Start der Belieferung, bis Sie den Zuwendungsbescheid (für das jeweilige Schuljahr und/oder die jeweilige Einrichtung) erhalten haben.

Im Zuwendungsbescheid wird der Durchführungszeitraum in mehrere Abrechnungszeiträume unterteilt. Jeweils nach Abschluss sämtlicher Lieferungen in einem Abrechnungszeitraum können Sie beim LANUV einen Antrag auf Auszahlung stellen. Den Antrag auf Auszahlung senden Sie unterschrieben und im Original postalisch an das LANUV. Dem Auszahlungsantrag sind Liefernachweise/Quittungen der belieferten Einrichtungen beizufügen. Das LANUV stellt dazu eine verbindliche Vorlage des Liefernachweises als Excel-Datei zur Verfügung. Die einzelnen Liefer­nach­weise sind sowohl vom Lieferbetrieb als auch von der Einrichtung jeweils zu datieren, zu unterschreiben, zu stempeln und im Original einzu­rei­chen. Die Liefernachweise sind auch als Excel-Datei per E-Mail an schulmilch@lanuv.nrw.de zu senden. 

Informationen zur Anzahl der Abrechnungszeiträume werden Ihnen per E-Mail und über die Programmwebsite kommuniziert.

Die EU schreibt vor, dass die Beihilfe erst nach Lieferung der Erzeugnisse beantragt und ausgezahlt werden kann. Daher ist eine Vorleistung durch den Lieferbetrieben im Rahmen des EU Schulprogramm NRW nicht vermeidbar. Zusätzlich zu der Bearbeitungszeit der Anträge im LANUV gehen Sie daher auch noch für die Anzahl der Wochen des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Vorleistung. Bitte beachten Sie diese notwendige Vorleistung bei Ihren Kalkulationen.

Gemäß der im Schulprogramm geltenden DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gilt:

Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Der Begriff Untersuchungsverfahren beinhaltet dabei die Nachforderung von fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Unterlagen zum Auszahlungsantrag.

Wie lange ein Vorgang dauert, hängt somit von der Qualität der eingereichten Unterlagen und, im Falle eines Untersuchungsverfahrens, der Anzahl der notwendigen Nachfragen ab.