Tipps zur Umsetzung
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten für Lieferbetriebe, Programmteil Milch.
Allgemeines
Während die Abwicklung des EU Schulprogramms grundsätzlich dem LAVE übertragen ist, muss die Auszahlung über die LWK NRW erfolgen (siehe dazu unten die Frage "Wie und durch wen erfolgt die Auszahlung? Wie lange dauert die Bearbeitung der Auszahlung?" unter "Die Abwicklung durch das LAVE...").
Zur Identifizierung in ihrem Geschäftsbereich weist die LWK Ihnen auf Ihren Antrag eine eindeutige Unternehmernummer zu. Die Beantragung nehmen Sie bitte mithilfe des Formulars „Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRW“ bei der für Sie zuständigen Kreisstelle der LWK vor.
Eine Zulassung können Sie beim LAVE auch ohne Unternehmernummer beantragen bzw. erhalten.
Bewilligungen und Auszahlungen können jedoch nur erfolgen, wenn die LWK Ihnen eine Unternehmernummer zugeteilt hat.
Sobald Sie Ihre eindeutig identifizierbare 9-stellige Unternehmernummer von der LWK erhalten haben, teilen Sie diese bitte dem LAVE mit. Es erfolgt kein automatischer Austausch zwischen LWK und LAVE.
Da Ihre Bankverbindung in untrennbarem Zusammenhang mit der Auszahlung steht, hat auch eine Änderung Ihrer Bankverbindung über Ihre Kreisstelle der LWK zu erfolgen. Dazu verwenden Sie bitte dieses Formular.
Die Verifizierung der Bankverbindung kann erfolgen durch
- Vorlage einer Bankbestätigung mit folgenden Angaben: Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Bankverbindung des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten oder
- Nachweis der Kontoinhabereigenschaft durch Vorlage der Bank-/Girokarte oder
- Nachweis der Kontoinhabereigenschaft durch Vorlage eines Kontoauszuges aus dem der Name hervorgeht.
Für Organisationen und juristischen Personen muss die Verifizierung durch Einreichung einer Bankbestätigung erfolgen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Kreisstelle.
Änderung der Rechtsform
Wenn sich die Rechtsform Ihres Geschäfts nach erfolgter Zulassung ändert, melden Sie sich bitte zunächst umgehend bei Ihrer Kreisstelle der LWK. Diese weist Ihnen dann eine neue Unternehmernummer zu.
Wenn Sie Ihre neue Unternehmernummer erhalten haben, teilen Sie diese dem LAVE mit und stellen dort einen neuen Zulassungsantrag. Erfolgt die Änderung während einer laufenden Bewilligung, sind Sie nach Ziffer 5.2 der AnBest-P zu Ihrem aktuellen Zuwendungsbescheid sogar dazu verpflichtet. Denn es handelt sich bei diesen Änderungen um "für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände". Das LAVE darf Zulassungen, Bewilligungen und Zahlungen nur für tatsächliche existierende natürliche oder juristische Personen veranlassen.
Das LAVE prüft im Rahmen der Änderungszulassung, ob auch die entsprechende aktuelle Bewilligung geändert werden muss. Dazu bedarf es keines weiteren Antrags.
Zulassungen, Bewilligungen und Auszahlungen müssen auf denselben Namen/dieselbe Rechtsform laufen.
Änderung der Anschrift / des Geschäftssitzes
Wenn sich bloß der Sitz oder die Anschrift Ihres Geschäfts nach erfolgter Zulassung ändert, stellen Sie bitte umgehend einen Änderungszulassungsantrag. Denn in disem Falle können Sie Ihre alte Unternehmernummer weiter nutzen. Erfolgt die Änderung während einer laufenden Bewilligung, sind Sie nach Ziffer 5.2 der AnBest-P zu Ihrem aktuellen Zuwendungsbescheid sogar verpflichtet, diese Änderung anzuzeigen. Denn es handelt sich bei diesen Änderungen um "für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände".Das LAVE darf Zulassungen, Bewilligungen und Zahlungen nur für tatsächliche existierende natürliche oder juristische Personen veranlassen.
Informieren Sie bitte anschließend auch Ihre Kreisstelle der LWK über die Änderung. Diese teilt Ihnen dann mit, ob und ggf. welche Unterlagen erforderlich sind, um die Änderung dort vorzunehmen.
Die Lieferbeziehung zur Einrichtung
Eine Liste der förderfähigen Erzeugnisse finden Sie hier.
Beihilfefähig sind zwei Portionen Milch oder Joghurt je Kind und Schulwoche. Eine Portion entspricht für Kita-Kinder 200 ml, für Schulkinder 200 Trinkmilch, Joghurt entspricht pro Kind immer 150 g. Gebinde von 1 Liter und mehr werden grundsätzlich mit Portionen je 200 ml kalkuliert.
Daraus ergibt sich eine maximale Fördermenge von 400 ml für Kita-Kinder, bzw. max. 400 ml Trinkmilch für Schulkinder oder 300g Joghurt je Kind pro Schulwoche.
Ferien und Schließzeiten sind von der Förderung ausgenommen. Der exakte Durchführungszeitraum ist im Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid genau festgelegt und umfasst i.d.R. ein Schul- bzw. Kitajahr. Bitte beachten Sie, dass Lieferungen die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen, nicht gefördert werden können. Warten Sie daher mit dem Start der Belieferung, bis Sie den Zuwendungsbescheid (für das jeweilige Schuljahr und/oder die jeweilige Einrichtung) erhalten haben.
Auch im aktuellen Schuljahr ist die Regelung, dass Sie sich von den Einrichtungen Ihre Lieferungen für einen Abrechnungszeitraum quittieren lassen müssen. Dabei muss nicht jede Lieferung quittiert werden. Die einzelnen Lieferungen für einen Abrechnungszeitraum sind in einer Quittung zusammenzufassen. Die Liefernachweise/Quittungen der belieferten Einrichtungen sind dem jeweiligen Auszahlungsantrag beizufügen. Das LAVE stellt dazu eine verbindliche Vorlage des Liefernachweises als Excel-Datei zur Verfügung. Die einzelnen Liefernachweise sind sowohl vom Lieferbetrieb als auch von der Einrichtung jeweils zu datieren, zu unterschreiben, zu stempeln und im Original einzureichen. Die Liefernachweise sind auch als Excel-Datei per E-Mail an schulmilch@lave.nrw.de zu senden.
Informationen zur Anzahl der Abrechnungszeiträume werden Ihnen per E-Mail und über die Programmwebsite kommuniziert.
Nein!
Zusatzleistungen und Geschenke dürfen von den Lieferbetrieben nicht an die Einrichtungen verteilt werden. Die Abgabe von Geschenken oder Zusatzleistungen ist generell immer unzulässig, wenn eine Beeinflussung zu befürchten ist. Eine abweichende Handlungsweise kann strafrechtliche Folgen haben.
Jede Art von Werbung mit Geschenken oder Zusatzleistungen ist verboten.
Ausschließlich Lehrerportionen für die jeweiligen Lehrer, deren Schüler am Programm beteiligt sind, dürfen als kostenlose Zusatzleistung geliefert werden. Das Werben für diese Lehrerportionen ist jedoch auch unzulässig.
Weiterhin wird der aus pädagogischen Gründen sinnvolle Besuch von Schulkindern bei Milchbetrieben im schulischen Umfeld als wünschenswert angesehen. Auch hier gilt, dass kein Zusammenhang zu einer Beauftragung eines Lieferbetriebs bestehen darf und dass keine entsprechende Werbung erfolgen darf.
Als teilnehmender Lieferbetrieb müssen Sie auf die Einhaltung der nachfolgenden Regeln zum Umgang mit Werbung achten. Diese sind Bestandteil Ihres Antrages auf Bewilligung von Zuwendungen im EU-Schulprogramm. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann dies zum Ausschluss aus dem Programm führen.
Die Abwicklung durch das LAVE
Nach Artikel 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist die Zahlstelle für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben des EU Schulmilchprogramms zuständig. Die Zahlstellenfunktion ist in Nordrhein-Westfalen dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) übertragen. Diese Aufgabe hat die Zahlstelle im Wege der Delegation auf das LAVE übertragen, sodass für Sie primär das LAVE Ihr erster Ansprechpartner ist. Daher stellen Sie auch sämtliche Anträge direkt beim LAVE. Nach dem Sie den Auszahlungsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt und vollständig eingereicht haben, wird dieser durch das LAVE geprüft und beschieden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt jedoch nicht durch das LAVE, sondern ausschließlich durch die EU-Zahlstelle. Denn die Auszahlung darf nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht von der Zahlstelle delegiert werden.
Das LAVE gibt die Zahlungsinformationen der beschiedenen Auszahlungsanträge regelmäßig an die LWK weiter. Die LWK veranlasst im Anschluss die Auszahlung. Von der Weitergabe der Zahlungsinformationen bis zur Wertstellung auf Ihrem Konto vergehen ca. 7 Tage. Da dies ein technischer Prozess ist, besteht keine Möglichkeit den Vorgang durch die Mitarbeiter des LAVE oder der LWK zu beschleunigen.
Die EU schreibt vor, dass die Beihilfe erst nach Lieferung der Erzeugnisse beantragt und ausgezahlt werden kann. Daher ist eine Vorleistung durch den Lieferbetrieben im Rahmen des EU Schulprogramm NRW nicht vermeidbar. Zusätzlich zu der Bearbeitungszeit der Anträge im LAVE gehen Sie daher auch noch für die Anzahl der Wochen des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Vorleistung. Bitte beachten Sie diese notwendige Vorleistung bei Ihren Kalkulationen.
Gemäß der im Schulprogramm geltenden DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gilt:
Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.
Der Begriff Untersuchungsverfahren beinhaltet dabei die Nachforderung von fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Unterlagen zum Auszahlungsantrag.
Wie lange ein Vorgang dauert, hängt somit von der Qualität der eingereichten Unterlagen und, im Falle eines Untersuchungsverfahrens, der Anzahl der notwendigen Nachfragen ab.
Nach Artikel 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist die Zahlstelle für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben des EU Schulmilchprogramms zuständig. Die Zahlstellenfunktion ist in Nordrhein-Westfalen dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) übertragen. Diese Aufgabe hat die Zahlstelle im Wege der Delegation auf das LAVE übertragen, sodass für Sie primär das LAVE Ihr erster Ansprechpartner ist. Daher stellen Sie auch sämtliche Anträge direkt beim LAVE. Nach dem Sie den Auszahlungsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt und vollständig eingereicht haben, wird dieser durch das LAVE geprüft und beschieden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt jedoch nicht durch das LAVE, sondern ausschließlich durch die EU-Zahlstelle. Denn die Auszahlung darf nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht von der Zahlstelle delegiert werden.
Das LAVE gibt die Zahlungsinformationen der beschiedenen Auszahlungsanträge regelmäßig an die LWK weiter. Die LWK veranlasst im Anschluss die Auszahlung. Von der Weitergabe der Zahlungsinformationen bis zur Wertstellung auf Ihrem Konto vergehen ca. 7 Tage. Da dies ein technischer Prozess ist, besteht keine Möglichkeit den Vorgang durch die Mitarbeiter des LAVE oder der LWK zu beschleunigen.
Die EU schreibt vor, dass die Beihilfe erst nach Lieferung der Erzeugnisse beantragt und ausgezahlt werden kann. Daher ist eine Vorleistung durch den Lieferbetrieben im Rahmen des EU Schulprogramm NRW nicht vermeidbar. Zusätzlich zu der Bearbeitungszeit der Anträge im LAVE gehen Sie daher auch noch für die Anzahl der Wochen des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Vorleistung. Bitte beachten Sie diese notwendige Vorleistung bei Ihren Kalkulationen.
Gemäß der im Schulprogramm geltenden DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gilt:
Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.
Der Begriff Untersuchungsverfahren beinhaltet dabei die Nachforderung von fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Unterlagen zum Auszahlungsantrag.
Wie lange ein Vorgang dauert, hängt somit von der Qualität der eingereichten Unterlagen und, im Falle eines Untersuchungsverfahrens, der Anzahl der notwendigen Nachfragen ab.
Nein, es kann keine Vorauszahlung verlangt werden. Art. 5 Abs. 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 schreibt vor, dass die Beihilfe an den Antragsteller nur gegen Vorlage einer Quittung/eines Liefernachweises über die tatsächlich abgegebenen und verteilten Mengen ausgezahlt werden darf.