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Tipps zur Umsetzung

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten für Lieferbetriebe, Programmteil Obst und Gemüse.

Allgemeines

Anträge und dazugehörige Anlagen finden Sie hier.

Rechtsvorschriften und Richtlinien finden Sie hier.

Urheber und Nutzungsrechte finden Sie hier.

Während die Abwicklung des EU Schulprogramms grundsätzlich dem LANUV übertragen ist, muss die Auszahlung über die LWK NRW erfolgen (siehe dazu unten die Frage "Wie und durch wen erfolgt die Auszahlung? Wie lange dauert die Bearbeitung der Auszahlung?" unter "Die Abwicklung durch das LANUV...").

Zur Identifizierung in ihrem Geschäftsbereich weist die LWK Ihnen auf Ihren Antrag eine eindeutige Unternehmernummer zu. Die Beantragung nehmen Sie bitte mithilfe des Formulars „Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRW“ bei der für Sie zuständigen Kreisstelle der LWK vor.

Eine Zulassung können Sie beim LANUV auch ohne Unternehmernummer beantragen bzw. erhalten.

Bewilligungen und Auszahlungen können jedoch nur erfolgen, wenn die LWK Ihnen eine Unternehmernummer zugeteilt hat.

Sobald Sie Ihre eindeutig identifizierbare 9-stellige Unternehmernummer von der LWK erhalten haben, teilen Sie diese bitte dem LANUV mit. Es erfolgt kein automatischer Austausch zwischen LWK und LANUV.

Anhand der dreistelligen Lieferbetriebsnummer erfolgt Ihre Identifikation beim LANUV. Diese wird Ihnen mit Abschluss der Zulassungsverfahren im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Ihre Lieferbetriebsnummer können Sie auch dem Aktenzeichen des Zulassungsbescheides oder Ihrer letzten Bewilligung entnehmen. Beispielaktenzeichen: 17-06.01.01-XXX/2023. Dann wäre Ihre Lieferbetriebsnummer die „XXX“.

Bitte geben Sie diese Nummer (oder das gesamte Aktenzeichen) bei jeder Kommunikation mit dem LANUV an. Nur so kann Ihr Anliegen garantiert richtig zugeordnet werden.

Da Ihre Bankverbindung in untrennbarem Zusammenhang mit der Auszahlung steht, hat auch eine Änderung Ihrer Bankverbindung über Ihre Kreisstelle der LWK zu erfolgen. Dazu verwenden Sie bitte dieses Formular.

Die Verifizierung der Bankverbindung kann erfolgen durch

  • Vorlage einer Bankbestätigung mit folgenden Angaben: Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Bankverbindung des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten oder
  • Nachweis der Kontoinhabereigenschaft durch Vorlage der Bank-/Girokarte oder
  • Nachweis der Kontoinhabereigenschaft durch Vorlage eines Kontoauszuges aus dem der Name hervorgeht.

Für Organisationen und juristischen Personen muss die Verifizierung durch Einreichung einer Bankbestätigung erfolgen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Kreisstelle.

Änderung der Rechtsform

Wenn sich die Rechtsform Ihres Geschäfts nach erfolgter Zulassung ändert, melden Sie sich bitte zunächst umgehend bei Ihrer Kreisstelle der LWK. Diese weist Ihnen dann eine neue Unternehmernummer zu. 

Wenn Sie Ihre neue Unternehmernummer erhalten haben, teilen Sie diese dem LANUV mit und stellen dort einen Änderungszulassungsantrag. Erfolgt die Änderung während einer laufenden Bewilligung, sind Sie nach Ziffer 5.2 der AnBest-P zu Ihrem aktuellen Zuwendungsbescheid sogar dazu verpflichtet. Denn es handelt sich bei diesen Änderungen um "für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände". Das LANUV darf Zulassungen, Bewilligungen und Zahlungen nur für tatsächliche existierende natürliche oder juristische Personen veranlassen.

Das LANUV prüft im Rahmen der Änderungszulassung, ob auch die entsprechende aktuelle Bewilligung geändert werden muss. Dazu bedarf es keines weiteren Antrags.

Zulassungen, Bewilligungen und Auszahlungen müssen auf denselben Namen/dieselbe Rechtsform laufen.

Änderung der Anschrift / des Geschäftssitzes

Wenn sich bloß der Sitz oder die Anschrift Ihres Geschäfts nach erfolgter Zulassung ändert, stellen Sie bitte umgehend einen Änderungszulassungsantrag. Denn in disem Falle können Sie Ihre alte Unternehmernummer weiter nutzen. Erfolgt die Änderung während einer laufenden Bewilligung, sind Sie nach Ziffer 5.2 der AnBest-P zu Ihrem aktuellen Zuwendungsbescheid sogar verpflichtet, diese Änderung anzuzeigen. Denn es handelt sich bei diesen Änderungen um "für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände".Das LANUV darf Zulassungen, Bewilligungen und Zahlungen nur für tatsächliche existierende natürliche oder juristische Personen veranlassen.

Informieren Sie bitte anschließend auch Ihre Kreisstelle der LWK über die Änderung. Diese teilt Ihnen dann mit, ob und ggf. welche Unterlagen erforderlich sind, um die Änderung dort vorzunehmen.

Es gibt im Rahmen des Schulprogramms mehrere Nummern. Diese haben andere Bedeutungen und Funktionen und sind nicht synonym zu verwenden.

  • Lieferbetriebsnummer:
    • Anhand der dreistelligen Lieferbetriebsnummer erfolgt Ihre Identifikation beim LANUV. Bitte geben Sie diese Nummer (oder das gesamte Aktenzeichen) bei jeder Kommunikation mit dem LANUV an. Die Nummer ist 3-stellig.
    • Weitere Infos zu der Lieferbetriebsnummer finden Sie oben unter der Frage "Was ist die Lieferbetriebsnummer?"
  • Unternehmernummer:
    • Die Unternehmernummer erhalten Sie auf Antrag bei der LWK. Anhand dieser Nummer kann die LWK Sie in ihrem Geschäftsbereich identifizieren. Ohne diese Nummer können weder Bewilligungen durch das LANUV ausgesprochen noch Auszahlungen durch die LWK vorgenommen werden. Die Nummer ist 9-stellig.
    • Weitere Infos zu der Unternehmernummer finden Sie oben unter der Frage "Was ist die Unternehmernummer und wozu benötige ich sie?"
  • LANUV-Betriebsnummer:
    • Die LANUV-Betriebsnummer fragt das LANUV im Rahmen des Zulassungsantrags bei Ihnen ab. Viele Fachbereiche das LANUV erfassen in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebe in einer zentralen Datenbank. Es ist daher möglich, dass Sie bereits in einem anderen Zusammenhang eine LANUV-Betriebsnummer erhalten haben, wenn Sie schon mal Kontakt zum LANUV hatten (häufigstes Beispiel: Sie sind bereits zugelassener Obst-/Milchlieferbetrieb und möchten sich nun für den anderen Programmteil zulassen lassen). Sollten Sie bereits über eine solche Nummer verfügen und sollte Ihnen die Nummer bekannt sein, dann geben Sie diese Nummer bitte im Rahmen des Zulassungsantrags an. In den allermeisten Fällen existiert eine solche Nummer noch nicht, in diesen Fällen lassen Sie das Feld einfach frei. Für den eigentlichen späteren Ablauf bzw. die Abwicklung des Förderverfahrens spielt diese Nummer dann keine Rolle mehr.
    • Die Nummer ist 5-stellig.

Lieferschein & Liefernachweis: Auch diese Begriffe bezeichnen unterschiedliche Dinge. Die Begriffe werden nicht synonym verwendet.

  • Lieferschein:
    • Für jede Lieferung ist der belieferten Schule ein Lieferschein gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheids auszustellen. Eine Durchschrift der einzelnen Lieferscheine verbleibt in der Schule.
  • Liefernachweis:
    • Beim Liefernachweis handelt es sich um die Quittung im Rahmen des Auszahlungsverfahrens. Dieser findet sich in der Abrechnungsdatei im Excel-Format. Darin sind die Daten der einzelnen Lieferscheine eines Abrechnungszeitraums zu einem Liefernachweis/einer Quittung je belieferter Schule zusammenzufassen. Dieser Liefernachweis muss von der Schule unterzeichnet und abgestempelt sein.

Die Lieferbeziehung mit der Schule

Es gibt eine Liste mit förderfähigen Produkten, die im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms geliefert werden können.

Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit:

  • zugesetztem Zucker
  • zugesetztem Fett
  • zugesetztem Salz
  • zugesetzten Süßungsmittel

Die Liefermodalitäten (Anzahl der Liefertage pro Woche/Wochentag/Uhrzeit der Lieferung) werden zwischen Schule und Lieferbetrieb selbst organisiert. Der Lieferbetrieb muss aber gewährleisten, dass jedes Kind 3 Portionen Obst/Gemüse pro Woche, also eine Portion pro Verzehrtag verzehren kann. Dies kann durch Lieferungen an 1, 2 oder 3 Tagen pro Woche erfolgen.

Eine wochenübergreifende Lieferung ist ausgeschlossen.

Lieferungen am Wochenende sind unzulässig und nicht förderfähig.

Für jede Lieferung ist der belieferten Schule ein Lieferschein gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheids auszustellen. Eine Durchschrift der einzelnen Lieferscheine verbleibt in der Schule.

Die Lieferung ist klar definiert als die Übergabe des bewilligten Produktes / der bewilligten Produkte durch den Lieferbetrieb an der Adresse des jeweils zugelassenen Standortes der Einrichtung. Eine Abholung der Produkte durch die Einrichtung beim Lieferbetrieb ist ausgeschlossen.

Das zu liefernde Obst und Gemüse muss genussreif sein und der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Die Lieferungen sollen abwechslungsreich sein.

Nein!

Zusatzleistungen und Geschenke dürfen von den Lieferbetrieben nicht an die Schulen verteilt werden. Die Abgabe von Geschenken oder Zusatzleistungen ist generell immer unzulässig, wenn eine Beeinflussung zu befürchten ist. Eine abweichende Handlungsweise kann strafrechtliche Folgen haben.

Jede Art von Werbung mit Geschenken oder Zusatzleistungen ist verboten. Dies beinhaltet auch das Werben mit Obstkörben für Lehrerzimmer oder auch für Messer und Brettchen zur Zubereitung der gelieferten Produkte. Auch die Werbung mit Obstbäumen für Klassen oder Schulen ist im Rahmen des Schulprogrammes nicht zulässig.

Ausschließlich Lehrerportionen für die jeweiligen Lehrer, deren Schüler am Programm beteiligt sind, dürfen als kostenlose Zusatzleistung geliefert werden. Das Werben für diese Lehrerportionen ist jedoch auch unzulässig.

Weiterhin wird der aus pädagogischen Gründen sinnvolle Besuch von Schulkindern bei Obsthöfen im schulischen Umfeld als wünschenswert angesehen. Auch hier gilt, dass kein Zusammenhang zu einer Beauftragung eines Lieferbetriebs bestehen darf und dass keine entsprechende Werbung erfolgen darf.

In dem Schreiben vom April 2014 weist das Ministerium auf mögliche Zusatzleistungen und Geschenke von Lieferbetrieben an Schulen hin. Das Schreiben ist unbedingt zu beachten. Verstöße können zur Rückforderung der gezahlten Beihilfe, zur Ablehnung des Bewilligungsantrags für das nächste Schuljahr oder zum Entzug der Zulassung führen.

Bei einer Änderung der Schülerzahl von mehr als 5 Schülern bzw. bei Schulen ab einer Größe von 300 Kindern von mehr als 3 % der Schüler (Toleranzgrenze) ist von Ihnen ein Änderungsbewilligungsantrag zu stellen bzw. ein neues Eckdatenpapier für die jeweilige Schule einzureichen. Dies gilt gleichermaßen bei Schülerzahlerhöhungen sowie Schülerzahlreduzierungen.

Bei einer Schülerzahlerhöhung innerhalb der Toleranzgrenze können Sie auch ohne Änderungsbescheid für diese zusätzlichen Kinder liefern und eine Förderung erhalten. Bitte beachten Sie jedoch, dass in diesem Falle für das gesamte Schuljahr nicht mehr Fördermittel ausgezahlt werden können, als Ihnen mit diesem Bescheid bewilligt wurden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Schülerzahlerhöhung nicht mit Schülerzahlreduzierungen (egal an welcher Ihrer Schulen) oder mit im Einvernehmen mit der Schule ausgefallenen/ausgesetzten Liefertagen (Unterrichtsfreier Tag, Klassenfahrten, Schulausflug, Schulschließungen etc.) ausgeglichen wurde.

Bei einer Schülerzahlerhöhung über die Toleranzgrenze hinaus können die über die Toleranzgrenze hinausgehenden neuen Schüler erst mitberücksichtigt werden, wenn Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben.  Dies wird in der Regel mit Beginn des auf die Einreichung des Eckdatenpapiers folgenden Abrechnungszeitraums der Fall sein. Eine Berücksichtigung der über die Toleranzgrenze hinausgehenden neuen Schüler bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Eckdatenpapiers im noch laufenden Abrechnungszeitraum ist nicht möglich. Bezüglich der neuen Schüler innerhalb der Toleranzgrenze gilt der vorige Absatz entsprechend.

In jedem Falle der Schülerzahlreduzierung (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Toleranz) ist die Liefermenge umgehend zu reduzieren, auch wenn der Bescheid erst später angepasst wird. Es können zu keinem Zeitpunkt mehr Schüler gefördert werden als tatsächlich anwesend sind.

Voraussetzung ist, dass die Schule zum EU Schulprogramm NRW zugelassen ist. Die Zulassung der Schulen erfolgt durch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV). Informationen zur Bewerbung der Schulen finden Sie unter “Bewerbungsverfahren” .

Wenn Sie im laufenden Schuljahr eine neue Schule beliefern möchten, müssen Sie von dieser eine neue Liefervereinbarung (Eckdatenpapier) ausfüllen lassen und im Original zusammen mit einem von Ihnen vollständig ausgefüllten Bewilligungsantrag an das LANUV schicken.

Beachten Sie aber, dass bei einem Lieferbetriebswechsel eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Die Belieferung darf erst erfolgen, wenn Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben.

Beide Parteien haben sich an die Abmachungen aus der aktuellen Liefervereinbarung zu halten. Dort sind die wesentlichen Punkte geregelt. Daher sind auftretende Probleme grundsätzlich zwischen Schule und Lieferbetrieb eigenverantwortlich zu klären.

Wenn die Schule die Qualität der Lieferungen bemängelt bzw. das Obst nicht verzehrt werden kann, hat die Schule dies auf dem Liefernachweis entsprechend zu vermerken. Dann kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn Sie nicht rechtzeitig eine Nachlieferung vornehmen. Die aktuellen Regelungen zur Nachlieferung und Quittierung von Liefernachweisen können Sie Ihren Zuwendungsbescheid und der aktuellen Liefervereinbarung entnehmen.

Das Lieferverhältnis kann sowohl von der Schule als auch dem Lieferbetrieb gekündigt werden. Die Kündigung des Lieferverhältnisses muss mit mindestens drei Wochen vor Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Zeitgleich, also mindestens drei Wochen vorher, muss das LANUV per E-Mail (schulobst@lanuv.nrw.de) über die Kündigung informiert werden. Die Benachrichtigung des LANUV hat von dem Partner zu erfolgen, der das Verhältnis kündigen möchte. Bei fristgerechter Benachrichtigung endet das Lieferverhältnis zum Ende des entsprechenden Abrechnungszeitraums.

Sie werden über die wirksame Kündigung durch Änderung bzw. Teilwiderruf per Bescheid durch das LANUV informiert. Bis zum Erhalt eines entsprechenden Bescheides sind Sie weiterhin zur Lieferung verpflichtet.

Die Abwicklung durch das LANUV

Nach Artikel 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist die Zahlstelle für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben des EU Schulobst- und -gemüseprogramms zuständig. Die Zahlstellenfunktion ist in Nordrhein-Westfalen dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) übertragen. Diese Aufgabe hat die Zahlstelle im Wege der Delegation auf das LANUV übertragen, sodass für Sie primär das LANUV Ihr erster Ansprechpartner ist. Daher stellen Sie auch sämtliche Anträge direkt beim LANUV. Nach dem Sie den Auszahlungsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt und vollständig eingereicht haben, wird dieser durch das LANUV geprüft und beschieden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt jedoch nicht durch das LANUV, sondern ausschließlich durch die EU-Zahlstelle. Denn die Auszahlung darf nach Art. 7 Abs. 1 S. 2  VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht von der Zahlstelle delegiert werden. 

Das LANUV gibt die Zahlungsinformationen der beschiedenen Auszahlungsanträge einmal pro Woche an die LWK weiter. Die LWK veranlasst im Anschluss die Auszahlung. Von der Weitergabe der Zahlungsinformationen bis zur Wertstellung auf Ihrem Konto vergehen ca. 7 Tage. Da dies ein technischer Prozess ist, besteht keine Möglichkeit den Vorgang durch die Mitarbeiter des LANUV oder der LWK zu beschleunigen.

Gemäß der im Schulprogramm geltenden DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gilt:

Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Der Begriff Untersuchungsverfahren beinhaltet dabei die Nachforderung von fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Unterlagen zum Auszahlungsantrag.

Wie lange ein Vorgang dauert, hängt somit von der Qualität der eingereichten Unterlagen und, im Falle eines Untersuchungsverfahrens, der Anzahl der notwendigen Nachfragen ab.

Wir möchten Sie daher bitten vor Ablauf dieser 3 Monate von Anfragen zum Zeitpunkt der Auszahlung abzusehen.

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (VO) (EU) 2017/39 müssen Auszahlungsanträge innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums gestellt werden, auf den sie sich beziehen. Bei Überschreitung dieser Frist kommt es nach Art. 4 Abs. 5 VO (EU) 2017/39 zu folgenden Kürzungen:

Bei Überschreitung der Frist

a) um weniger als 60 Tage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch abzüglich

  • aa) 5 % ihres Betrages, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage über­schrit­ten wurde
  • bb) 10 % des Betrages, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage über­schritten wurde

b) um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.

Bitte beachten Sie auch den in Ihrem Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine Förderung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Nein, es kann keine Vorauszahlung verlangt werden. Art. 5 Abs. 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 schreibt vor, dass die Beihilfe an den Antragsteller nur gegen Vorlage einer Quittung/eines Liefernachweises über die tatsächlich abgegebenen und verteilten Mengen ausgezahlt werden darf.

Für jede Lieferung ist der belieferten Schule ein Lieferschein gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheids auszustellen. Eine Durchschrift der einzelnen Lieferscheine verbleibt in der Schule.

Sämtliche Lieferscheine eines Abrechnungszeitraums sind in der Abrechnungsdatei im Excel-Format zu einem Liefernachweis/einer Quittung je belieferter Schule zusammenzufassen. Dieser Liefernachweis muss von der Schule unterzeichnet und abgestempelt sein.

Wichtig ist, dass die Unterschrift von der Schule und dem Lieferbetrieb vom Tag der letzten Lieferung bzw. nach der letzten Lieferung datiert. Nur so kann der Liefernachweis seine Funktion erfüllen und den Erhalt der gesamten Lieferung bestätigen.

Ja. Eine Auszahlung der Fördersumme kann nur erfolgen, wenn die im Antrag geltend gemachten Beträge belegt werden und eine Quittierung im Original durch Schule und Lieferbetrieb erfolgt ist.