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Die Teilnahmebedingungen im Programmteil Milch

Als teilnehmende Schule oder Kindertageseinrichtung (nachfolgend als Einrichtung bezeichnet) müssen Sie auf die Einhaltung der Teilnahmebedingungen achten. Hier gibt es alle relevanten Teilnahmebedingungen auf einen Blick:

  1. Für die Teilnahme am EU-Schulprogramm NRW können sich Grund- und Förderschulen mit Primarstufe und Kitas aus ganz NRW bewerben. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Teilnahme am Programm und die Durchführung steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. 

  2. Hat sich eine Einrichtung für das Milchprogramm qualifiziert, so nimmt die Einrichtung mit der angemeldeten Kinderzahl für ein Schul- bzw. Kitajahr am Programm teil. Bei Förderschulen können zusätzlich zur Primarstufe auch Einsteigerklassen und die Jahrgangsstufen 5 und 6 teilnehmen.

  3. Die Abgabe von Milch und Milchprodukten an die teilnahmeberechtigten Kinder muss kostenfrei erfolgen.

  4. Der Verzehr findet i.d.R. vormittags statt, da hier alle Kinder anwesend sind. Bleiben Reste übrig, können diese in den Offenen Ganztags-Bereich oder in den Kita-Nachmittag gegeben werden.

  5. Eine Abgabe der Produkte zusammen mit der Mittagsmahlzeit, z.B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten, wie z.B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten wie z.B. Kakaopulver ist nicht zulässig.

  6. Förderfähig sind zwei Portionen Milch oder Joghurt je Kind und Woche. Eine Portion Milch entspricht 200 ml für Kita-Kinder sowie 200 oder 250 ml Milch für Schulkinder. Eine Portion Joghurt entspricht immer 150 g, unabhängig von der Verpackungsgröße. Daraus ergibt sich eine maximale Fördermenge von 400 ml (je Kita-Kind) bzw. 400 oder 500 ml Milch (je Schulkind) oder 300 g Joghurt je Kind und Woche.

  7. Milch und Milchprodukte können nur von durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zugelassenen Lieferbetrieben bezogen werden.

  8. Die Liefervereinbarung muss zeitnah mit dem Lieferbetrieb abgestimmt und unterschrieben werden, damit dieser rechtzeitig einen Antrag beim LANUV einreichen kann.

  9. Bei der Teilnahme am EU-Schulprogramm NRW sind die §§ 55, 95, 98 und 99 SchulG NRW sowie der § 331 Abs. 1 StGB unbedingt zu beachten. Weitere Informationen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich finden auf der Website des Ministeriums für Schule und Bildung.

  10. Der Lieferbetrieb darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch das LANUV liefern.

  11. Die teilnehmende Einrichtung verpflichtet sich, pädagogische Begleitmaßnahmen zum EU-Schulprogramm durchzuführen und zu dokumentieren. Im Rahmen von Kontrollen muss die Einrichtung erklären können, wie die pädagogischen Begleitmaßnahmen umgesetzt wurden. Eine jährliche Abfrage der Begleitmaßnahmen erfolgt mit der Online-Bewerbung zum Programm.

  12. Die Einrichtung verpflichtet sich, die Einzellieferscheine jeder Lieferung 6 Jahre aufzubewahren.

  13. Die Liefernachweise sind von den Einrichtungen zu kontrollieren und innerhalb einer Schulwoche/Kitawoche zu quittieren, zu stempeln und an den Lieferbetrieb zurück zu geben. Einrichtung und Lieferbetrieb können davon abweichend vereinbaren, dass die Quittung bis zur nächsten Lieferung ausgestellt wird. Bemängelungen der Qualität sind mit Liefertag und Menge zu konkretisieren.

  14. Die Einrichtung verpflichtet sich, bei Änderungen der Kinderzahlen (z.B. Klassenfahrten) den Lieferbetrieb rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) zu informieren.

  15. Alle teilnehmenden Einrichtungen werden auf der Programmwebsite www.schulobst-milch.nrw.de veröffentlicht.

  16. Die teilnehmenden Schulen erklären sich bereit, ggf. an einer Befragung zur Evaluierung des Programms teilzunehmen.

  17. An einigen zufällig ausgewählten Einrichtungen werden im Rahmen der vorgeschriebenen Verwaltungsarbeit stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen stattfinden.

  18. Die hygienischen Voraussetzungen in der Einrichtung müssen erfüllt sein.

  19. Das offizielle Poster zur Teilnahme am EU-Schulprogramm NRW ist deutlich sicht- und lesbar am Haupteingang der Einrichtung und an jedem teilnehmenden Standort anzubringen.

  20. Die Eltern sind über das Programm zu informieren.

Werden die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt, kann dies zum Ausschluss der Einrichtung aus dem Programm führen. Die Zusage zur Teilnahme der Einrichtung am EU-Schulprogramm NRW, Programmteil Milch gilt für die Dauer eines Schul- bzw. Kitajahres. Ein rechtlicher Anspruch auf Teilnahme in Folgejahren kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Teilnahmebedingungen im Programmteil Milch

Stand Januar 2025

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