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Ablauf des Verfahres

EU-Schulprogramm NRW

Programmteil Schulobst und -gemüse

Sie haben Interesse als Lieferbetrieb im EU-Schulprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen, Programmteil Schulobst -gemüse aktiv zu werden? Hierfür müssen Sie sich nur beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) als Lieferbetrieb zulassen, auf Schulsuche gehen und eine Bewilligung beantragen. Ein Merkblatt zum Ablauf des Verfahrens finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme einige Regeln zu beachten sind. Daher raten wir Ihnen sich hier ausführlich über das EU-Schulprogramm NRW, Programmteil Schulobst und -gemüse zu informieren, bevor Sie sich für eine Teilnahme entscheiden! Gerne können Sie sich bei Fragen zur Abwicklung des Programms auch an das Schulobst-Team im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter folgender Nummer wenden: 02361-305-2441 oder per E-Mail an schulobst(at)lanuv.nrw.de.

Die Schritte im Einzelnen

Wenn Sie als Lieferbetrieb am EU-Schulprogramm NRW, Programmteil Schulobst und -gemüse teilnehmen möchten, stellen Sie beim LANUV einmalig einen Antrag auf Zulassung. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie vom LANUV Ihren Zulassungsbescheid und werden auf der Lieferbetriebeliste auf der Projektwebsite veröffentlicht. Der Zulassungsbescheid ist kostenlos  und wird Ihnen zugeschickt. Ohne einen Zulassungsbescheid ist eine Teilnahme als Lieferbetrieb am Programm nicht möglich.

Nachdem Sie Ihren Zulassungsbescheid zum EU-Schulprogramm NRW, Programmteil Schulobst und -gemüse erhalten haben, können Sie die teilnehmenden Schulen ansprechen, ob sie Interesse an einer Belieferung haben. Ebenfalls haben die Schulen die Möglichkeit, Sie über die Lieferbetriebsuche zu finden und auf Sie zuzukommen. Haben Sie eine oder mehrere Schulen gefunden, die sich von Ihnen beliefern lassen möchte, muss jede Schule eine Liefervereinbarung für Grundschulen oder eine Liefervereinbarung für Förderschulen für das entsprechende Schuljahr, unterschreiben und Ihnen zurückgeben. Sie füllen bitte den Bewilligungsantrag aus und reichen diesen im Original und handschriftlich unterschrieben gemeinsam mit den Liefervereinbarungen mit den Schulen beim LANUV ein. Bitte beachten Sie die Ausschlußfristen. Entscheidend ist der Behördeneingangsstempel.

Das LANUV erstellt dann einen Zuwendungsbescheid. Darin enthalten ist die Berechnung der maximalen Zuwendungssumme, die sich zusammen setzt aus:

Gesamtzahl der bewilligten Schüler/innen x offizielle Fördertage im Bewilligungszeitraum (3 Wochentage pro Schulwoche) x Fördersatz

Der Durchführungszeitraum ist im Bescheid genau festgelegt und umfasst i.d.R. ein Schuljahr.

Bitte beachten Sie, dass Lieferungen die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen, nicht gefördert werden können. Warten Sie daher mit dem Start der Belieferung, bis Sie den Zuwendungsbescheid (für das jeweilige Schuljahr und/oder die jeweilige Schule) erhalten haben. Alle wichtigen Anträge und Dokumente zur Bewilligung finden Sie unter Formulare und Downloads.

Im Zuwendungsbescheid wird der Durchführungszeitraum in mehrere Abrechnungszeiträume unterteilt. Jeweils nach Abschluss der Lieferungen in einem Abrechnungszeitraum ist beim LANUV ein Antrag auf Auszahlung zu stellen. Den Antrag auf Auszahlung  sendet der Lieferbetrieb im Original postalisch an das LANUV. Der Auszahlungsantrag ist durch die vollständig ausgefüllte und ausgedruckte aktuelle Abrechnungsdatei (Zu­sam­men­fas­sung aller Lieferungen im Ab­rech­nungszeitraum und ein­zelne Liefer­nach­weise­/Quit­tungen) zu vervollständigen. Die einzelnen ausgedruckten Liefer­nach­weise sind sowohl vom Lieferbetrieb als auch von der Schule jeweils zu datieren, zu unterschreiben, zu stempeln und im Original einzu­rei­chen. Zusätzlich ist die Abrechnungsdatei (Excel-Format) in elektroni­scher Form an schulobst(at)lanuv.nrw.de zu senden.

Es ist darauf zu achten, dass die beiderseitige Quittierung auf den Liefernachweisen nach der letzten Lieferung datiert. Eine Lieferung, die nach dem Datum der Quittierung erfolgt, ist nicht förderfähig. Eine Lieferung mit einem Lieferumfang für mehrere Verzehrtage stellt nur einen Liefertag dar. Auf dem Liefernachweis sind nur die tatsächlichen Liefertage und nicht die Verzehrtage aufzuführen.

Die EU schreibt vor, dass die Beihilfe erst nach Lieferung der Erzeugnisse beantragt und ausgezahlt werden kann. Daher ist eine Vorleistung durch den Lieferbetrieben im Rahmen des EU Schulprogramm NRW nicht vermeidbar. Zusätzlich zu der Bearbeitungszeit der Anträge im LANUV gehen Sie daher auch noch für die Anzahl der Wochen des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Vorleistung. Bitte beachten Sie diese notwendige Vorleistung bei Ihren Kalkulationen.

Gemäß der im Schulprogramm geltenden DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gilt:

Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Der Begriff Untersuchungsverfahren beinhaltet dabei die Nachforderung von fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Unterlagen zum Auszahlungsantrag.

Wie lange ein Vorgang dauert, hängt somit von der Qualität der eingereichten Unterlagen und, im Falle eines Untersuchungsverfahrens, der Anzahl der notwendigen Nachfragen ab.